Es gibt unglaublich viele Dinge, die mit der De-Minimis Beihilfe gefördert werden können. Daher finden Sie auf dieser Seite viele Beispiele für mögliche Ausstattung, Ausrüstung und Maßnahmen für Ihre LKW, Personal und Ihre Firma.
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In den folgenden Tabellen finden Sie viele Beispiele für Dinge und Maßnahmen, die durch die De Minimis Beihilfe gefördert werden. Alle Beispiele haben wir der Positivliste 2023 des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) entnommen und hier für Sie aufbereitet.
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei, um eine Liste mit Beispielen handelt und auch viele weitere Maßnahmen, Ausstattung und andere Dinge gefördert werden können.
Die Positivliste des BAG können Sie hier herunterladen: De-Minimis Beispiele – Positivliste BAG – 2023
1.1 Elektronisches Regelsystem zur automatischen Notfallbremsung des Fahrzeugs (AEBS)
1.1 Elektronisches Regelsystem zur fahrdynamischen Stabilisierung des Fahrzeugs (ESP/ESC/EVSC)
1.1 Spurhaltesystem (LDWS)
1.1 Spurhaltewarnsystem
1.3 Front- und Heckblitzer
1.8 Umrüstung von Diesel-Lkw auf die Antriebe Erdgas (CNG), Flüssigerdgas (LNG) und Autogas (LPG)
1.10 Kosten für den Einsatz eines Wachschutzes
In diesem Abschnitt finden Sie viele Beispiele für De-Minimis Maßnahmen, die direkt den LKW und dessen Ausstattung betreffen. Alle Dinge in dieser Kategorie zielen darauf ab, den LKW und seine Ladung sicherer zu machen, das Leben und die Gesundheit der Fahrer und insgesamt die Arbeits-, Nutz- und Umweltaspekte zu verbessern.
Auch der Kauf, die Miete oder das Leasing von Reifen wird durch De-Minimis gefördert.
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
1 | Kauf, Miete und Leasing von Fahrerassistenzsystemen sowie Hard- und Software von Kommunikationslösungen für die Anbindung des Lkw an den Betrieb | Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing von Navigationssystemen (inkl. Beschaffung/Update von Kartenmaterial), ESP, Spurhalteassistenten, Bremsassistenten, Abstandsreglern, mobilen Geräten für die Warendistribution (Scanner). Mobile Computer (Notebook, Laptop, Netbook, Mobilfunkgeräte) sind nur förderfähig, wenn diese während der Fahrt ausschließlich über eine Sprachsteuerung bedient und Bildschirm/Tastatur nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor aktiviert werden können. | – Fahrerassistenzsysteme (mit Telefon-, Radio- oder Fernsehfunktion)* – Abstandsregler – Anfahrhilfen (Anfahren an Steigungen) – DLD wide Range – DLD short Range – Downloadbox (Schnittstelle zum Tachografen) – Entgelt/Miete für die Nutzung einer automatischen Reifendruckkontrolle für Kraftfahrzeuge und Auflieger/Anhänger mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Entgelt/Miete für die Nutzung einer automatischen Achslast- und Profiltiefenkontrolle – Frontkameras – Funkgeräte (CB-Funk) – Geschwindigkeitsbegrenzer an Kraftfahrzeugen mit Erstzulassung bis einschl. 05.07.2022 – Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Kraftfahrzeugen mit Erstzulassung bis einschl. 05.07.2022 – Intelligenter Geschwindigkeitsassistent für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Navigationssysteme (inkl. Beschaffung/Update von Kartenmaterial) – Reifendrucküberwachungssysteme für Kraftfahrzeuge und Auflieger/Anhänger mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022. – Rückfahrassistent für Kraftfahrzeuge mit EU-Typen- genehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Rückfahrkameras für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Rückfahrvideosysteme für Kraftfahrzeuge mit EUTypengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Toter Winkel Warnsystem (nur sofern kein Abbiegeassistent (siehe unter 1.3 „AAS“) für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – vorausschauender Tempomat – Wankregelung – Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers für Kraftfahrzeuge mit EUTypengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Mobile Computer (Notebook, Laptop, Netbook, Mobilfunkgeräte)*² – Datenerfassungsgeräte – Faxgeräte ohne Sprachkommunikation – Fahrzeugortungsgeräte – Mobile Datenerfassungsgeräte (Scanner) – Mobile Drucker (im Fahrzeug fest verbaut) – Mobile Geräte für die Warendistribution (Scanner) – Scanner (inkl. Halterung) – Software für Telematik und Auftragsmanagement |
* Geräte, mit einer Funktion des Telefonierens, des Radio- und des Fernsehempfangens oder anderer Unterhaltungsmedien, sind förderfähig, wenn vom Hersteller eine Bescheinigung vorgelegt wird, die belegt, dass diese Funktionen nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor und nicht selbstständig vom Antragsteller wieder aktiviert werden können.
*² Eine Förderung ist dann möglich, wenn vom Hersteller eine Bescheinigung vorgelegt wird, die belegt, dass die Funktionen nur im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor und nicht selbstständig vom Antragsteller wieder aktiviert werden können.
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
2 | Ergonomische Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze |
Förderfähig sind Produkte, die der Gestaltung der Fahrerarbeitsplätze dienen und ins Fahrerhaus eingebaut werden.
Förderfähig sind Kauf, Miete, Leasing und Reparatur von (Stand-/Dach-) Klimaanlagen, Bord-Kühlschränken, ergonomischen Sitzen, Standheizungen für Fahrerhäuser, zertifizierten Schlafliegensystemen, fest eingebauten Freisprecheinrichtungen (nicht Mobilfunkgeräte), Stauklappen im Fahrerhaus (Inneneinrichtung). |
– Ablagetische – Abfallbehälter (im Fahrzeug fest verbaut) – Armlehnen – (Bord)-Backofen – (Bord)-Kaffeemaschinen – (Bord)-Kühlschränke – (Bord)-Mikrowellen – Schutzluftreinigungsgeräte – Schutzozongenerator (Fähigkeit, CoVID-19-(SARSCoV-2) -Viren zu eliminieren) im Fahrzeug fest verbaut – Einstiegsbeleuchtung – Elektrische und manuelle Stand- und Dachklimaanlagen – (ergonomischer) Beifahrersitz – Fensterwindabweiser – Fuß-Stütze Beifahrer – Freisprecheinrichtungen – Infrarotheizungen – Komfort-Cockpits – Komfort-Liege – Komfort-Schwingsitze – Klappbarer Beifahrersitz – Luftzusatzheizung – Luftfederung des Fahrerhauses – Mehrpreise für getönte Frontscheiben – Multifunktionslenkrad – Rauchmelder im Fahrerhaus – Regensensoren – Schlafliegesysteme mit Anforderungen an die Sicherheit, Ergonomie, Qualität oder Umwelteigenschaften (z.B. zertifizierte Regenerationsmatratze) – Schubladen im Fahrerhaus – Sitzheizung – Sonnenschutz/-blende (z.B. Fensterabdeckung) – Stand-, Warmluft-, Warmwasserzusatzheizungen – Stauklappen im Fahrerhaus – Spannungswandler – Vorhänge mit der Eigenschaft Thermoschutz und/oder Verdunkelung – Wassertank der für die Händereinigung angeschafft wird und über die für die Händehygiene üblichen Wassermengen verfügt (in den Staufächern festverbaut) |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
3 | Kauf, Miete und Leasing von zusätzlichen, überobligatorischen Sicherheitseinrichtungen am Fahrzeug |
Förderfähig sind Produkte, die der Sicherheit dienen, unmittelbar am Fahrzeug angebracht bzw. eingebaut werden und nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
Alle Ausstattungsmerkmale, die über der Grundausstattung des Fahrzeugs liegen und dem Förderziel dienen, sind als überobligatorisch anzusehen. Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing von z.B. Retardern /Intardern, Achslastmessgeräten, Kamerasystemen zum rückwärtigen Rangieren, Frontkameras, Zusatzscheinwerfern für das rückwärtige Rangieren, Dachplanenhubvorrichtungen (Systeme zur Beseitigung gefährlicher Dachlasten), vorausschauenden Tempomaten. |
– Achslastmessgerät – Abbiegeassistenzsysteme (Verkehrsblatt für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 (Entscheidungserheblich ist das Zulassungsdatum)) – Airbag – Antiblendlicht – Arbeitsscheinwerfer (am Fahrzeug fest verbaut) – Atemalkoholmessgeräte mit automatischer Wegfahrsperre – Automatische Feststellbremse – Bi-Xenon-Scheinwerfer (keine Grundausstattung) – Dachplanenhubvorrichtung (Systeme zur Beseitigung gefährlicher Dachlasten) – Eis-Reling (am Fahrzeug fest verbaut) – Feuerlöscher – Frontkameras – Funkfernabschaltung für Tankwagen – Geländer – Haltegriffe an Aufliegern/Anhängern – Haltegriffe an Kraftfahrzeugen mit Erstzulassung bis einschließlich 05.07.2022 – Heckschürze – Induktionsbremse – Intarder – Kamerasysteme zum rückwärtigen Fahren für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Kamera-Monitor-Systeme für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Kranwaage – Kunststoffbeschichtung Kippmulde – Kurvenlicht – Lastanzeige – Laufstege/Laufstegverlängerung – LED-Licht (Scheinwerfer) (keine Grundausstattung) – Palettenanschlagleisten – Prallgitter – Prallwände – Radmutterindikatoren (Verdrehanzeiger) – Radsicherungsmutter mit Stabilisierungswirkung – Rampenanfahrhilfe für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Rangierleuchte am Einstieg – Rauchmelder im Fahrerhaus – Reifendruckkontrollsystem für Kraftfahrzeuge und Auflieger/Anhänger mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Reifendrucknachfüllsystem – Retarder – Roof Safety Airbag – Rotationsketten – Rückfahrkameras für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Rückfahrvideosysteme für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Schleuderketten – Schnellkupplungssysteme – Trägersystem/ Radheber für Sattelauflieger – vorausschauender Tempomat – Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers für Kraftfahrzeuge mit EU-Typengenehmigung bis einschl. 05.07.2022 – Wetterschutzdach (z.B. fest verbauter Fahrzeugkran) – Winter- und Ganzjahresreifen (neue, gebrauchte und runderneuerte, Tabelle zur Kalkulation von Reifen beachten) – Wurfketten – Zusatzbremsen (die nicht zur Serienausstattung gehören) – Zusatzscheinwerfer für das rückwärtige Rangieren – zusätzliche Anhänger-Beleuchtungsversorgung – zusätzliche Feuerlöschanlage mit akustischen und/oder optischen Alarmsignal |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
4 | Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung / Installation von zusätzlichen, überobligatorischen Einrichtungen und Hilfsmitteln zur optimalen Ladungssicherung |
Förderfähig sind z.B. Entladeschläuche (Druckschläuche, die eine besonders hohe Sicherheit garantieren) inkl. der Gebühren für die regelmäßigen Prüfungen der Schläuche. | – A-Bock – Adapter-Spezialelemente für Trafotransporte – Ankerschienen – Anschlagketten – Anti-Rutschböden – Aufblaspolster – Aufsatzbretter – Aufstecklatten – Ausgaben für die Installation von festverbauter Ladungssicherung – Automatikspanner – Befestigungsbeschläge – Behälterverriegelung – Bindegurte (z.B. Kopflaschingnetze) – Bretter (als Ladehölzer) – Doppelstockbalken – Drahtseile – Einstecklatten – Entladeschläuche (Druckschläuche, die eine besonders hohe Sicherheit garantieren) und Gebühren für die regelmäßigen Prüfungen der Schläuche – Funkfernsteuerung für Entladungsvorgänge am Fahrzeug – Gitterboxen – Glastransportgestelle – Gummimatten – Halte-Pratzen – Hebebänder – Hebelzüge – Hydraulische Verriegelung/Verspannungen – Kantenschoner – Ketten – Ladebalken – Ladungssicherungskonzepte – Lasthaken – Ladegestelle – Lademulden – Lastschlingen – Multicontrol (Tankfahrzeuge) – Netze (z. B. Containernetze) – Paletten – Plankenboden mit Prüfzeugnis – Rungen – Rungentaschen – Rungenverlängerungen – Rutschhemmende Matten/Unterlagen – Schäkel – Schiebe-(Seiten)-Verdeckplane für Kipperfahrzeuge – Schrumpfhauben – Seile – Seilschoner – Spannblitzsystem – Spanngurte – Spannschlösser – Sperrbalken – Spindelspanner – Stapelgestelle – Staukästen (z.B. Unterflurkästen) – Stretchfolien – Teleskopstütze – Trenngitter bei Viehtransporten – Umreifungsbänder – Vorspannkraft Messzange – Zahnleisten – Zurrgurte – Zurrketten – Zurrpunkte – Zurrwinden |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
5 | Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung / Installation von Kühltrennwänden | – Kühltrennwände – Kühlvorhänge |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
6 | Aufwendungen für aero-dynamische Maßnahmen zur Verringerung des Luftwiderstands | Förderfähig sind insbesondere Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung / Installation / Einrichtung von Windleitkörpern, Luftleitblechen, Seiten- und/oder Unterbodenverkleidungen, Heckeinzügen am Auflieger oder Lkw-Aufbau. | – Endkantenklappen – Heckeinzüge – Lackierung (von förderfähigen Zubehörteilen) – Luftleitbleche und -körper – Seiten- sowie Unterbodenverkleidungen – Spoiler – Türverlängerungen – Windleitkörper |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
7 | Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung / Installation von Partikelminderungssystemen | Förderfähig sind ausschließlich Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung / Installation von Dieselpartikelfiltern mit unmittelbarem Fahrzeugbezug.
Nicht förderfähig ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen bei stationären Kältemaschinen und Kühlaggregaten von Containern. Ebenfalls nicht förderfähig ist der Einbau sog. Motoroptimierungssysteme und Effizienzsteigerungssysteme für Motoren sowie die Nachrüstung von EEV-Lösungen für Euro-5-Fahrzeuge. |
– Bremsstaubfilter – Feinstaubfilter (mobile) – Dieselpartikelfilter |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
8 | Aufwendungen für überobligatorische Maßnahmen am Fahrzeug zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs | Förderfähig ist z.B. die Nachrüstung von StartStopp-Systemen. | – Automatische Leerlaufbegrenzer zur Kraftstoffeinsparung – Einbau von Ladegeräten zur Stromversorgung des Fahrerhauses – Luftpress-Automatiken zur Reduktion des CO2-Ausstoßes – Getriebeleerlaufautomatiken bei Gefälle – Investitionsmehrausgaben für kranbare Trailer – Liftachsen – Solar Panel zur Diesel-/Treibstoffunabhängigen Energiegewinnung – Start-Stopp-Systeme – Rollwiderstands-Reduzierungssysteme – Umrüstung von Diesel-Lkw auf die Antriebe Elektro, Diesel-Hybrid, Plug-in Diesel-Hybrid (PHEV) und Wasserstoff*³ – Vollautomatisierte Getriebe/Schaltsysteme – Vorausschauender Tempomat |
*³ Das Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits im Bestand des Antragsstellers sein.
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
9 | Kauf, Miete und Leasing / Ersatzbeschaffung von lärm- /geräuscharmen, rollwiderstandsoptimierten und runderneuerten Reifen |
a) Förderfähig sind sowohl neue als auch gebrauchte Reifen, die hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand optimiert sind und die Grenzwerte der geltenden EU-Richtlinie übererfüllen.
Förderfähig sind Reifen, die hinsichtlich des externen Rollgeräusches nach Anhang I Teil C der Reifenkennzeichnungs-VO1 mit einer schwarzen Schallwelle gekennzeichnet sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen 30 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten. Förderfähig sind Reifen, die hinsichtlich des Rollwiderstands nach Anhang I Teil A der Reifenkennzeichnungs-VO1 mit den Energie-Effizienz-Klassen A bis C gekennzeichnet sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen bei b) Förderfähig sind zudem runderneuerte Reifen, ohne das die vorgenannten Vorgaben hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand gelten. Die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen 50 % des Kaufpreises, der Mietgebühren oder der Leasingraten. |
– Gebrauchte Reifen, die hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand optimiert sind und die Grenzwerte der geltenden EU-Richtlinie übererfüllen – Neue Reifen, die hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand optimiert sind und die Grenzwerte der geltenden EU-Richtlinie übererfüllen – Reifen, die hinsichtlich des Rollwiderstands nach Anhang I Teil A der Reifenkennzeichnungs-VO1 mit den Energie-Effizienz-Klassen A bis C gekennzeichnet sind – Runderneuerte Reifen, ohne das die vorgenannten Vorgaben hinsichtlich Geräuschentwicklung und Rollwiderstand gelten- Tabelle zur Kalkulation von Reifen beachten |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
10 | Aufwendungen für Maßnahmen zur Vermeidung von Diebstählen (Lkw, Sattelzugmaschinen, Anhänger, Auflieger, Kraftstoff, Ladung) | Förderfähig sind insbesondere: – Diebstahlwarnanlagen, – Wegfahrsperren, – Abschließbare Deichsel- und Kupplungssicherungen, – Siebeinsätze in den Tanks, – Schnittfeste Gitterplanen, – Zusätzliche Sperren für das Lenkrad und/oder den Schalthebel, – Satellitenortungstechnik (GPS) in den Fahr-zeugen, die bei einer ungewöhnlichen Routenabweichung, einer außerplanmäßigen Öffnung des Frachtraums oder der Abkopplung des Aufliegers in der Zentrale Alarm schlägt, – Transponder (z.B. RFID) an Paletten und anderen Frachtbehältern sowie direkt am Transportgut, – Kofferaufbauten mit Hartschale, um das Transportgut vor Planenschlitzern zu schützen, – Sog. „Panic-Button“, durch deren Betätigung in Gefahrensituationen die Polizei und/oder die Zentrale benachrichtigt werden. |
– Abschließbare Deichsel- und Kupplungssicherungen – Diebstahlwarnanlagen an Fahrzeugen – Kamerasysteme für die Überwachung des Frachtraums – K.O.- Gas-Warner im Fahrerhaus – Königsbolzensicherungen – Kofferaufbauten mit Hartschale (um das Transportgut vor Planenschlitzern zu schützen) – Kralle- Diebstahlschutz – LKW-Alarmplanen – Mehrweg-Sicherheits-Verschlusssystem – Nachtverriegelungen im Fahrerhaus – Satellitenortungstechnik (GPS) in den Fahrzeugen, die bei einer ungewöhnlichen Routenabweichung, einer außerplanmäßigen Öffnung des Frachtraums oder der Abkopplung des Aufliegers in der Zentrale Alarm schlägt – Schnittfeste Gitterplanen – Sicheres Parken – Siebeinsätze in den Tanks – Sog. „Panic-Button“, durch deren Betätigung in Gefahrensituationen die Polizei und/oder die Zentrale benachrichtigt werden – Tankdiebstahlwarnanlagen – Transponder (z.B. RFID) an Paletten und anderen Frachtbehältern sowie direkt am Transportgut – Verriegelungssysteme – Wechsel(-aufbau-)brücke aus Hartschale (soweit eine diebstahlsichere Verbindung mit dem Fahrzeug besteht) – Wechselcontainer aus Hartschale (soweit eine diebstahlsichere Verbindung mit dem Fahrzeug besteht) – Wechselkoffer-(aufbauten) aus Hartschalen (soweit eine diebstahlsichere Verbindung mit dem Fahrzeug besteht) – Wechsel(-lade-)behälter aus Hartschale (soweit eine diebstahlsichere Verbindung mit dem Fahrzeug besteht) – Wegfahrsperren – zusätzliche Sperren für das Lenkrad und/oder den Schalthebel |
In diesem Abschnitt finden Sie Beispiele für Maßnahmen, die Fahrer, Ladepersonal und Disponenten betreffen. Im Mittelpunkt dieser Maßnahmen liegt der Arbeitsschutz und Sicherheitsbekleidung.
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
1 | Aufwendungen für zusätzliche, überobligatorische Sicherheitsausstattung und Berufsbekleidung für Fahr- und Ladepersonal sowie der Disponenten | Förderfähig sind Aufwendungen für Kauf, Miete und Leasing von zusätzlicher, überobligatorischer Arbeitsschutz- und Sicherheitsbekleidung (Schuhe, Westen, Hosen, Jacken, Handschuhe, Brillen, Masken etc.). Nicht förderfähig sind Warnwesten sowie Reinigungskosten für die Berufsbekleidung. |
– Arbeitskorb Corona Maßnahmen: – Selbsttest (nur eigene Anwendung) – Schutzanzüge/-einweg-Overalls – Schutzdesinfektionsmittel – Schutzhandschuhe Schutzhygiene: – Für die Händereinigung personenbezogener Kanister, der über die für die Händehygiene üblichen Wassermengen verfügt. – Mobiler Desinfektionsspender für das Handgelenk – Schutzmasken – Schutzluftreinigungsgeräte (Fähigkeit Covid-19 (SARS-CoV-2-Viren) zu eliminieren) – Schutzozongenerator – Einhängehilfe – Handkraftmessgeräte – Sprühvorrichtung für Asphalt-Transporte – Tragegurte – Zusätzliche, überobligatorische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbekleidung (Feinstaub-, Halb- und Vollmasken, Handschuhe, Hosen, Jacken, Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe (S1, S1P, S2, S3, S4, S5), Westen, etc.) |
Dieser Abschnitt widmet sich der Effizienzsteigerung und Sicherheit Ihrer Firma. Unter anderem können Schulungen, Beratungen sowie Software, Hardware und Zertifizierungen gefördert werden.
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
1 | Unternehmensberatung zu umwelt- oder sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung | Nicht förderfähig sind Rechts- und Steuerberatungskosten | Beratungen zu Automatisierungs- und Digitalisierungskonzepten bspw.: – die Analyse der Unternehmensprozesse, – bestehender Strukturen, – des Datenflusses und, – der Systemlandschaft. – Beratungen zur Cyber Security Beratungen zu sicherheitsbezogenen Risiken z. B. Sicherheitsberatung, bspw. – Begehung der Betriebshöfe mit anschließenden konkreten Maßnahmen zur Risikovermeidung, – Schulungen für die Geschäftsleitung und Führungskräfte zum Thema „Umgang mit Risiken im Fuhrpark“ – Softwarebasierte Arbeitsschutzunterweisungshilfen ab Förderperiode 2021 |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
2 | Telematiksysteme | Förderfähig sind Kauf, Miete und Leasing / Wartungskosten / Servicegebühren für die Hard- und Software und sonstige Kosten für die Inanspruchnahme von Komponenten von Telematiklösungen im eigenen Betrieb.
Förderfähig sind die Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksystemen (nur Daten-Kommunikation). Fahrzeugbezogene Komponenten von Telematik-lösungen sind als Fahrerassistenzsystem (fahrzeugbezogene Maßnahme) förderfähig. |
– DLD wide Range – FMS-Schnittstelle – Kommunikationskosten für den Betrieb von Telematiksysteme (nur Datenkommunikation) – Mietkosten für Hard- und Software – Navigationssoftware – Ortungsgebühren – Software für die Tourenplanung und Optimierung der Routen – Schnittstellenadapter – Wartungskosten |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
3 | Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen | Die Förderung beschränkt sich ausschließlich auf die Software.
Nicht förderfähig sind Serviceleistungen (z.B. Auslesung, Auswertung) externer Dienstleister. |
– Software zur Archivierung, Auswertung, Darstellung und Verwaltung des digitalen Tachographen |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
4 | Kauf, Miete und Leasing / Wartung / Nutzung einer EDV-gestützten Anbindung an Kommunikationsplattformen / Informationssysteme für eine intelligente Transportlogistik | Förderfähig ist der Einkauf bei einer Fracht- oder Laderaumbörse, um Leerfahrten zu vermeiden.
Nicht förderfähig ist jegliche Software zur Nachkalkulation von LKW-Touren. |
– Einkauf bei einer Frachten-, Lade- und Transportbörse (Vermeidung von Leerfahrten) – Monats- und Transaktionsgebühren – Nutzung-/Wartungskosten einer EDV-gestützten Anbindung (PC/Software) |
Nr. | Maßnahmen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Erläuterungen (Text gemäß Richtlinie „De-minimis“) |
Weitere Hinweise und Beispiele für förderfähige überobligatorische Maßnahmen |
5 | Umwelt- und Sicherheitszertifizierungen sowie entsprechende Beratungen | Förderfähig sind alle Zertifizierungen und begleitenden Beratungen zu Umwelt- und Sicherheitsfragen.
Förderfähig sind nur Zertifizierungen und Re-Zertifizierungen nachfolgenden Normen: – DIN EN ISO 9001, Die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagement) ist dem Grunde nach förderfähig, soweit die Zertifizierung Umwelt- und Sicherheitsfragen Förderfähig ist auch die Zertifizierung von Schutzund Sicherheitskonzepten. Nicht förderfähig sind zwingend notwendige Zertifizierungen, die Voraussetzung dafür sind einen bestimmten Gütertransport durchführen zu können, wie z.B. die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb (Efb), die Zertifizierung für den Futtermitteltransport (GMP) und die Zertifizierung für Lebensmittelhygiene (HACCP). |
Zertifizierungen, Re-Zertifizierungen und begleitende Beratungen zu Umwelt- und Sicherheitsfragen nach den folgenden Normen: – DIN EN ISO 9001 – DIN EN ISO 14001 – DIN EN 16258 Zertifizierungen von Schutz- und Sicherheitskonzepten nach den folgenden Normen: – EMAS – OHSAS – OHRIS – SCC – SQAS – TAPA TSR |
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